Satzung (Stand 10. Mai 2023)
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Inhaltsverzeichnis:
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Vereinszweck
- Mittelherkunft, Mittelverwendung
- Mitgliedschaft
- Mitgliedsbeitrag
- Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
- Vermögensbindung
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Der Name des Vereins ist “Bürgerverein Ratingen-Homberg”.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz “eingetragener Verein” bzw. “e. V.”.
1.2
Der Sitz des Vereins ist Ratingen-Homberg.
1.3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Jahre der Gründung dauert das erste Geschäftsjahr nur bis zum nachfolgenden 31. Dezember. Es handelt sich um ein Rumpfgeschäftsjahr
- Vereinszweck
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur und des Heimatgedankens mit dem Ziel der Wahrung und Förderung der Interessen der Homberger Bürgerschaft, des sozialen Lebens und der gesellschaftlichen Entwicklung im Stadtteil Homberg und der Identifikation der Einwohner mit diesem Stadtteil.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist unabhängig, überkonfessionell und überparteilich.
2.2
Der Vereinszweck wird ideell, personell und finanziell insbesondere verwirklicht durch
- Erhalt und Betrieb von Einrichtungen, die dem Gemeinbedarf und dem Gemeinwohl dienen,
namentlich eines Stadtteiltreffs vor allem als Jugend- und Altenbegegnungsstätte, in eigener Trägerschaft und/oder durch Unterstützung bei fremder Trägerschaft, - Jugend- und Seniorenarbeit (Organisation von Freizeitangeboten wie z. B. Gesprächskreise, Musik‑, Sing- und Spielgruppen, Kurse),
- Entfaltung kultureller Aktivitäten, wie z. B. Organisation von Vorträgen, Ausstellungen, Lesungen, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen,
- Durchführung von geselligen Zusammenkünften und Bürgerfesten,
- enge Zusammenarbeit mit anderen Personen und Institutionen, die sich ebenfalls im allgemeinen Bürgerinteresse für die Belange des Stadtteils Homberg engagieren.
- Mittelherkunft, Mittelverwendung
3.1
Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und/oder sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und/oder Dritter und durch sonstige Einnahmen, insbesondere Überschüsse aus Veranstaltungen.
3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.3
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen im Fall eines Ausscheidens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4
Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch sorgfältige Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu belegen.
- Mitgliedschaft
4.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
4.2
Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags. Die Entscheidung wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.3
Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Ein Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt immer vor, wenn das Mitglied trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung – Ziff. 7.3 Abs. 2 gilt insoweit entsprechend — und Androhung des Ausschlusses in der zweiten Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages noch einen Monat nach der letzten Mahnung im Rückstand ist. In diesem Falle genügt für den Ausschluss ein mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassender Vorstandsbeschluss. In allen anderen Fällen bedarf der Ausschluss eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich bekannt gemacht werden.
4.4
Personen, die den Vereinszweck in ganz besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
4.5
Die in dieser Satzung für die Korrespondenz zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern vorgesehene Schriftform einschließlich der Einladung (incl. Anlagen) zu Mitgliederversammlungen kann durch Übersendung in Textform (per Post, Fotokopie, Fax oder Mail) ersetzt werden; die Übermittlung per Fax oder Mail durch den Verein jedoch nur, wenn dem Verein eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes hierzu mit Angabe der Faxnummer oder Mail-Adresse vorliegt. Im Übrigen gilt Ziff. 7.3 Abs. 2 entsprechend.
Für die Stimmabgabe gem. Ziff. 7.8 ist jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform einzuhalten.
- Mitgliedsbeitrag
5.1
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Auf begründeten schriftlichen Antrag kann der Mitgliedsbeitrag im Einzelfall (z. B. bei Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten oder Auszubildenden oder anderen Personen, die angabegemäß nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen) vom Vorstand vorübergehend auf die Hälfte reduziert werden. Die Ermäßigung entfällt ab dem vollen Geschäftsjahr, in dem der Grund zur Ermäßigung nicht mehr besteht.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist fällig im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres.
Der Mitgliedsbeitrag für Neu-Mitglieder ist unverzüglich nach Zugang der Aufnahmeentscheidung fällig. Neu-Mitglieder, bei denen der Aufnahmebeschluss des Vorstandes nach dem 30. Juni datiert, zahlen im Beitrittsjahr nur den halben Mitgliedsbeitrag.
5.2
Für das Jahr der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Vereinsauflösung ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
5.3
Die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ruhen, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug befindet.
5.4
Eine Verrechnung von Spenden mit dem Mitgliedsbeitrag ist ausgeschlossen.
- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (Ziff. 7),
- der Vorstand (Ziff. 8).
- Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte und ihre Beratung,
- Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer(innen),
- Beschlussfassung über Anträge und wichtige Angelegenheiten, insbesondere solche, die über die Kompetenz des Vorstandes gem. Ziff. 8.2 Abs. 4 hinausgehen,
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (vorbehaltlich Ziff. 9.2) und die Auflösung des Vereins,
- Ausschluss von Mitgliedern (vorbehaltlich Ziff. 4.3 Abs. 3).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, mit Gründen zu versehendes Verlangen von einem Drittel der Mitglieder.
7.2
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes volljähriges Mitglied ist nur zulässig, wenn es sich bei der bevollmächtigten Person um die/den Ehe- oder Lebens-partner(in) des Mitglieds oder um einen Elternteil oder ein Kind oder eine Schwester oder einen Bruder von ihr/ihm handelt.
7.3
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n), im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den 1. stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Ist auch
diese/dieser verhindert, erfolgt die Einladung durch die/den 2. stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Ist auch diese® verhindert, ist jedes andere Vorstandmitglied zur Einladung berechtigt.
Die Einladung erfolgt, vorbehaltlich Ziff. 4.5, schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens einem Monat und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt wurde.
Anträge zur Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder sind zulässig. Sie sind dem Vorstand frühzeitig, spätestens bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich zuzuleiten. Diese Anträge sollen allen Mitgliedern so schnell wie möglich, spätestens aber bei Beginn der Mitgliederversammlung, vorliegen. Später eingehende Anträge sind als Dringlichkeitsanträge auch dann zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihrer Behandlung zustimmt.
7.4
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat immer vorzusehen
- Wahl der/des Protokollführerin/Protokollführers,
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- den Kassenbericht der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters,
- den Bericht der Kassenprüfer(innen),
- die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers.
Der Verein hat zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Die Kassenprüfer(innen) prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die gesamte Buch- und Kassenführung und erstatten dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Für die in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2016 anstehende Wahl der Kassenprüfer(innen) gilt Folgendes:
Ein(e) Kassenprüfer(in) wird für zwei Jahre gewählt und die/der andere Kassenprüfer(in) wird für ein Jahr gewählt.
Die Amtszeiten der ab 2017 zu wählenden Kassenprüfer(innen) betragen jeweils zwei Jahre.
Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ziff. 8.3 Abs. 4 gilt entsprechend.
In jedem dritten Jahr hat die Tagesordnung darüber hinaus vorzusehen
- Wahl des Vorstandes.
7.5
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese® verhindert, übernimmt die/der 2. stellvertretende Vorsitzende die Leitung. Ist auch diese® verhindert, wählt die Mitgliederversammlung die/den Versammlungsleiter(in).
Für die Wahl des Vorsitzenden muss, für die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann jedoch ein(e) gesonderte® Versammlungsleiter(in) gewählt werden. Danach übernimmt die/der – neue – Vorsitzende bzw. die/der vorherige Versammlungsleiter(in) (wieder) die Leitung.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung mit den Beschlussfassungen ist von einem zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer(in) und der/dem Leiter(in) der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Protokollführer(innen) und/oder Versammlungsleiter(innen) tätig waren, unterzeichnet die Person, die jeweils zuletzt amtiert hat. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll.
7.6
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.
Vorbehaltlich nachstehend Ziff. 7.7 und 9.1 fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder ein Wahlvorschlag als abgelehnt.
Es wird grundsätzlich per Handzeichen oder mit Stimmkarten abgestimmt. Vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses sind die Wahlen zum Vorstand jedoch schriftlich und geheim.
7.7
Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand insgesamt oder gegen einzelne Vorstandsmitglieder stellen. Spricht die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit die Amtszeit des Vorstands bzw. des betroffenen Vorstandsmitgliedes/der betroffenen Vorstandsmitglieder beendet. Um das/die ausgeschiedene(n) Vorstandsmitglied(er) zu ersetzen, hat in derselben Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattzufinden. Die Amtszeit des/der Neugewählten dauert nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, auf der satzungsgemäß Vorstandswahlen vorzusehen sind.
7.8
Mitgliederversammlungen können nicht nur als Präsenzveranstaltungen mit persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden, sondern auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Anwesenheitserfordernis der Mitglieder. Im letzteren Falle üben die nichtanwesenden Mitglieder ihre Rechte
- entweder im Wege der elektronischen Kommunikation
- oder durch schriftliche Stimmabgabe vor der Durchführung der Mitgliederversammlung
aus.
Alle vorgenannten Durchführungsformen können auch miteinander kombiniert werden.
Die Einzelheiten der Art und Weise der Durchführung von Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheitserfordernis, wie z. B. die Anmeldeformalitäten und die Login-Daten, legt der Vorstand fest.
Die Ziffern 7.1 bis 7.7 finden auf Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheitserfordernis ggf. entsprechende Anwendung.
7.9
Darüber hinaus sind Beschlussfassungen außerhalb von Mitgliederversammlungen zulässig. Sie sind jedoch nur gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Vorstand
8.1
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister(in),
- der/dem Schriftführer(in).
Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob und in welcher Anzahl weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer(innen) gewählt werden sollen.
Der Vorstand bestimmt, welches Mitglied aus seinen Reihen die Öffentlichkeitsarbeit übernimmt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt, vorbehaltlich eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, für die restliche Amtszeit durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied wahrgenommen.
8.2
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
Das Eingehen von Verpflichtungen ab einem Gegenstandswert von EURO 1.000,– oder mit einer Bindungsdauer von mehr als einem Jahr bedarf der einstimmigen Einwilligung aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
8.3
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung kann die Wahl des gesamten Vorstandes oder nur der Beisitzer(innen) auch in Form der Blockwahl erfolgen.
Wiederwahl, auch wiederholt, ist zulässig.
Vorstand kann nur werden, wer volljährig und Mitglied oder Organ eines Mitgliedes ist. Demzufolge endet ein Vorstandsamt mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein oder dem Verlust der Organstellung. Das Vorstandsamt endet auch, wenn die juristische Person, bei der das Vorstandsmitglied Organ ist, als Mitglied ausscheidet.
Die zur Wahl Vorgeschlagenen haben vor der Wahl dem Vorstand ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
8.4
Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Kalenderhalbjahr statt. Sie können sowohl als Präsenzsitzung mit persönlicher Anwesenheit als auch in virtueller
oder hybrider Form oder in Kombination aller Formen durchgeführt werden. Außerdem ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.
Für die Einladung gilt Ziff. 7.3 Abs. 1 entsprechend.
Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann mit Angabe der Gründe die Einberufung einer kurzfristig durchzuführenden Vorstandssitzung verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Eilbedürftigkeit ist schriftliche einschl. elektronische und telefonische Beschlussfassung zulässig. Der Vorstand ist gehalten, möglichst einstimmig zu beschließen. Gleichwohl reicht, vorbehaltlich Ziff. 4.3 Abs. 3 und 8.2 Abs. 4, einfache Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder aus.
Zumindest die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu protokollieren.
- Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
9.1
Für Satzungsänderungen einschl. der Änderung des Vereinszwecks und zur Beschlussfassung, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Ziff. 7.3 Abs. 2 findet auch insoweit Anwendung.
9.2
Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und ist dort unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung enthält die Änderungen, die in der Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2023 beschlossen wurden.