Sat­zung (Stand 10. Mai 2023) 

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Inhalts­ver­zeich­nis:

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Vereinszweck
  1. Mit­tel­her­kunft, Mittelverwendung
  1. Mitgliedschaft
  1. Mitgliedsbeitrag
  1. Orga­ne des Vereins
  1. Mitgliederversammlung
  1. Vorstand
  1. Sat­zungs­än­de­run­gen, Vereinsauflösung
  1. Vermögensbindung

 

 

  1. Name, Sitz, Geschäfts­jahr 

1.1

Der Name des Ver­eins ist “Bür­ger­ver­ein Ratingen-Homberg”.

Der Ver­ein soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und führt nach der Ein­tra­gung den Namens­zu­satz “ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein” bzw. “e. V.”.

 

1.2

Der Sitz des Ver­eins ist Ratingen-Homberg.

 

1.3

Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

Im Jah­re der Grün­dung dau­ert das ers­te Geschäfts­jahr nur bis zum nach­fol­gen­den 31. Dezem­ber. Es han­delt sich um ein Rumpfgeschäftsjahr

 

  1. Vereinszweck

2.1

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung in der jeweils gül­ti­gen Fassung.

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Jugend- und Alten­hil­fe, der Kunst und Kul­tur und des Hei­mat­ge­dan­kens mit dem Ziel der Wah­rung und För­de­rung der Inter­es­sen der Hom­ber­ger Bür­ger­schaft, des sozia­len Lebens und der gesell­schaft­li­chen Ent­wick­lung im Stadt­teil Hom­berg und der Iden­ti­fi­ka­ti­on der Ein­woh­ner mit die­sem Stadtteil.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Er ist unab­hän­gig, über­kon­fes­sio­nell und überparteilich.

 

2.2

Der Ver­eins­zweck wird ideell, per­so­nell und finan­zi­ell ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch

  • Erhalt und Betrieb von Ein­rich­tun­gen, die dem Gemein­be­darf und dem Gemein­wohl dienen,
    nament­lich eines Stadt­teil­treffs vor allem als Jugend- und Alten­be­geg­nungs­stät­te, in eige­ner Trä­ger­schaft und/oder durch Unter­stüt­zung bei frem­der Trägerschaft,
  • Jugend- und Senio­ren­ar­beit (Orga­ni­sa­ti­on von Frei­zeit­an­ge­bo­ten wie z. B. Gesprächs­krei­se, Musik‑, Sing- und Spiel­grup­pen, Kurse),
  • Ent­fal­tung kul­tu­rel­ler Akti­vi­tä­ten, wie z. B. Orga­ni­sa­ti­on von Vor­trä­gen, Aus­stel­lun­gen, Lesun­gen, Kon­zer­ten und sons­ti­gen Veranstaltungen,
  • Durch­füh­rung von gesel­li­gen Zusam­men­künf­ten und Bürgerfesten,
  • enge Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Per­so­nen und Insti­tu­tio­nen, die sich eben­falls im all­ge­mei­nen Bür­ger­inter­es­se für die Belan­ge des Stadt­teils Hom­berg engagieren.
  1. Mit­tel­her­kunft, Mittelverwendung

3.1

Der Ver­ein finan­ziert sei­ne Arbeit durch Mit­glieds­bei­trä­ge, Spen­den und/oder sons­ti­ge Zuwen­dun­gen sei­ner Mit­glie­der und/oder Drit­ter und durch sons­ti­ge Ein­nah­men, ins­be­son­de­re Über­schüs­se aus Veranstaltungen.

 

3.2

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det werden.

3.3

Die Mit­glie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Ins­be­son­de­re besteht kein Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen im Fall eines Ausscheidens.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

 

3.4

Die sat­zungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung der Mit­tel ist durch sorg­fäl­ti­ge Auf­zeich­nun­gen der Ein­nah­men und Aus­ga­ben zu belegen.

 

  1. Mit­glied­schaft 

4.1

Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder jede juris­ti­sche Per­son wer­den, die den Ver­eins­zweck unterstützt.

4.2

Die Auf­nah­me erfolgt auf­grund einer schrift­li­chen Bei­tritts­er­klä­rung. Der Vor­stand ent­schei­det über die Annah­me des Antrags. Die Ent­schei­dung wird der Antragstellerin/dem Antrag­stel­ler schrift­lich mitgeteilt.

Ein Auf­nah­me­an­spruch besteht nicht.

 

4.3

Die Mit­glied­schaft endet durch Tod bzw. bei juris­ti­schen Per­so­nen durch deren Auf­lö­sung, durch Aus­tritt oder durch Ausschluss.

Ein Aus­tritt ist unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res mög­lich. Die Aus­tritts­er­klä­rung bedarf der Schriftform.

Der Aus­schluss eines Mit­glie­des ist nur aus wich­ti­gem Grund mög­lich. Ein wich­ti­ger Grund liegt immer vor, wenn das Mit­glied trotz min­des­tens zwei­fa­cher schrift­li­cher Mah­nung – Ziff. 7.3 Abs. 2 gilt inso­weit ent­spre­chend — und Andro­hung des Aus­schlus­ses in der zwei­ten Mah­nung mit der Zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges noch einen Monat nach der letz­ten Mah­nung im Rück­stand ist. In die­sem Fal­le genügt für den Aus­schluss ein mit Zwei-Drit­tel-Mehr­heit zu fas­sen­der Vor­stands­be­schluss. In allen ande­ren Fäl­len bedarf der Aus­schluss eines Beschlus­ses der Mitgliederversammlung.

Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied unter Ein­räu­mung einer Frist von min­des­tens zwei Wochen Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben.

Der Aus­schluss eines Mit­glie­des wird sofort mit der Beschluss­fas­sung wirk­sam. Der Aus­schluss soll dem Mit­glied unver­züg­lich bekannt gemacht werden.

 

4.4

Per­so­nen, die den Ver­eins­zweck in ganz beson­de­rem Maße geför­dert haben, kön­nen durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Ehren­mit­glie­der haben die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie die sons­ti­gen Mit­glie­der, sind aber von der Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges befreit.

4.5

Die in die­ser Sat­zung für die Kor­re­spon­denz zwi­schen dem Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern vor­ge­se­he­ne Schrift­form ein­schließ­lich der Ein­la­dung (incl. Anla­gen) zu Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kann durch Über­sen­dung in Text­form (per Post, Foto­ko­pie, Fax oder Mail) ersetzt wer­den; die Über­mitt­lung per Fax oder Mail durch den Ver­ein jedoch nur, wenn dem Ver­ein eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung des Mit­glie­des hier­zu mit Anga­be der Fax­num­mer oder Mail-Adres­se vor­liegt. Im Übri­gen gilt Ziff. 7.3 Abs. 2 entsprechend.

Für die Stimm­ab­ga­be gem. Ziff. 7.8 ist jedoch die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Schrift­form einzuhalten.

 

  1. Mit­glieds­bei­trag 

5.1

Der Mit­glieds­bei­trag wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt. Auf begrün­de­ten schrift­li­chen Antrag kann der Mit­glieds­bei­trag im Ein­zel­fall (z. B. bei Schü­le­rin­nen und Schü­lern, Stu­den­tin­nen und Stu­den­ten oder Aus­zu­bil­den­den oder ande­ren Per­so­nen, die anga­be­ge­mäß nicht über aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Mit­tel ver­fü­gen) vom Vor­stand vor­über­ge­hend auf die Hälf­te redu­ziert wer­den. Die Ermä­ßi­gung ent­fällt ab dem vol­len Geschäfts­jahr, in dem der Grund zur Ermä­ßi­gung nicht mehr besteht.

Der Mit­glieds­bei­trag wird als Jah­res­bei­trag erho­ben und ist fäl­lig im ers­ten Quar­tal des jewei­li­gen Geschäftsjahres.

Der Mit­glieds­bei­trag für Neu-Mit­glie­der ist unver­züg­lich nach Zugang der Auf­nah­me­ent­schei­dung fäl­lig. Neu-Mit­glie­der, bei denen der Auf­nah­me­be­schluss des Vor­stan­des nach dem 30. Juni datiert, zah­len im Bei­tritts­jahr nur den hal­ben Mitgliedsbeitrag.

5.2

Für das Jahr der Been­di­gung der Mit­glied­schaft oder der Ver­eins­auf­lö­sung ist der vol­le Jah­res­bei­trag zu entrichten.

5.3

Die Mit­glied­schafts­rech­te, ins­be­son­de­re das Stimm­recht, ruhen, wenn sich das Mit­glied mit der Zah­lung des Mit­glieds­bei­trags in Ver­zug befindet.

5.4

Eine Ver­rech­nung von Spen­den mit dem Mit­glieds­bei­trag ist ausgeschlossen.

 

  1. Orga­ne des Vereins

 

Orga­ne des Ver­eins sind

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung (Ziff. 7),
  2. der Vor­stand (Ziff. 8).

 

  1. Mit­glie­der­ver­samm­lung 

7.1

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Vereins.

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal im Kalen­der­jahr, mög­lichst im ers­ten Halb­jahr, statt. Sie hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:

  • Ent­ge­gen­nah­me der Jah­res­be­rich­te und ihre Beratung,
  • Wahl und Ent­las­tung des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer(innen),
  • Beschluss­fas­sung über Anträ­ge und wich­ti­ge Ange­le­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re sol­che, die über die Kom­pe­tenz des Vor­stan­des gem. Ziff. 8.2 Abs. 4 hinausgehen,
  • Fest­le­gung des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen (vor­be­halt­lich Ziff. 9.2) und die Auf­lö­sung des Vereins,
  • Aus­schluss von Mit­glie­dern (vor­be­halt­lich Ziff. 4.3 Abs. 3).

 

Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt auf Beschluss des Vor­stan­des oder auf schrift­li­ches, mit Grün­den zu ver­se­hen­des Ver­lan­gen von einem Drit­tel der Mitglieder.

 

7.2

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus allen anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mitgliedern.

Die Über­tra­gung des Stimm­rechts auf ein ande­res voll­jäh­ri­ges Mit­glied ist nur zuläs­sig, wenn es sich bei der bevoll­mäch­tig­ten Per­son um die/den Ehe- oder Lebens-partner(in) des Mit­glieds oder um einen Eltern­teil oder ein Kind oder eine Schwes­ter oder einen Bru­der von ihr/ihm handelt.

7.3

Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n), im Fal­le ihrer/seiner Ver­hin­de­rung durch die/den 1. stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Ist auch

diese/dieser ver­hin­dert, erfolgt die Ein­la­dung durch die/den 2. stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Ist auch die­se® ver­hin­dert, ist jedes ande­re Vor­stand­mit­glied zur Ein­la­dung berechtigt.

Die Ein­la­dung erfolgt, vor­be­halt­lich Ziff. 4.5, schrift­lich unter Wah­rung einer Frist von min­des­tens einem Monat und unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Werk­tag. Es gilt das Datum des Post­stem­pels. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein schrift­lich bekannt gege­be­ne Adres­se ver­sandt wurde.

Anträ­ge zur Tages­ord­nung aus dem Kreis der Mit­glie­der sind zuläs­sig. Sie sind dem Vor­stand früh­zei­tig, spä­tes­tens bis zwei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung, schrift­lich zuzu­lei­ten. Die­se Anträ­ge sol­len allen Mit­glie­dern so schnell wie mög­lich, spä­tes­tens aber bei Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung, vor­lie­gen. Spä­ter ein­ge­hen­de Anträ­ge sind als Dring­lich­keits­an­trä­ge auch dann zuzu­las­sen, wenn die Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ihrer Behand­lung zustimmt.

7.4

Die Tages­ord­nung der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung hat immer vorzusehen

  1. Wahl der/des Protokollführerin/Protokollführers,
  2. den Rechen­schafts­be­richt des Vorstandes,
  3. den Kas­sen­be­richt der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters,
  4. den Bericht der Kassenprüfer(innen),
  5. die Ent­las­tung des Vorstandes,
  6. Wahl einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers.

 

Der Ver­ein hat zwei Kas­sen­prü­fe­rin­nen bzw. Kas­sen­prü­fer. Die Kassenprüfer(innen) prü­fen vor der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung die gesam­te Buch- und Kas­sen­füh­rung und erstat­ten dem Vor­stand und der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung dar­über einen Bericht.

Für die in der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung 2016 anste­hen­de Wahl der Kassenprüfer(innen) gilt Folgendes:

Ein(e) Kassenprüfer(in) wird für zwei Jah­re gewählt und die/der ande­re Kassenprüfer(in) wird für ein Jahr gewählt.

Die Amts­zei­ten der ab 2017 zu wäh­len­den Kassenprüfer(innen) betra­gen jeweils zwei Jahre.

Die Kassenprüfer(innen) dür­fen nicht dem Vor­stand ange­hö­ren. Ziff. 8.3 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

In jedem drit­ten Jahr hat die Tages­ord­nung dar­über hin­aus vorzusehen

  1. Wahl des Vorstandes.

7.5

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von der/dem Vor­sit­zen­den, im Fal­le ihrer/seiner Ver­hin­de­rung von der/dem 1. stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den gelei­tet. Ist auch die­se® ver­hin­dert, über­nimmt die/der 2. stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de die Lei­tung. Ist auch die­se® ver­hin­dert, wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung die/den Versammlungsleiter(in).

Für die Wahl des Vor­sit­zen­den muss, für die Wahl der übri­gen Mit­glie­der des Vor­stan­des kann jedoch ein(e) geson­der­te® Versammlungsleiter(in) gewählt wer­den. Danach über­nimmt die/der – neue – Vor­sit­zen­de bzw. die/der vor­he­ri­ge Versammlungsleiter(in) (wie­der) die Leitung.

Der Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit den Beschluss­fas­sun­gen ist von einem zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu wäh­len­den Mit­glied zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll ist von der/dem Protokollführer(in) und der/dem Leiter(in) der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu unter­zeich­nen. Wenn meh­re­re Protokollführer(innen) und/oder Versammlungsleiter(innen) tätig waren, unter­zeich­net die Per­son, die jeweils zuletzt amtiert hat. Jedes Mit­glied hat das Recht zur Ein­sicht­nah­me in das Protokoll.

7.6

Eine sat­zungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Anzahl der anwe­sen­den Mit­glie­der immer beschlussfähig.

Vor­be­halt­lich  nach­ste­hend Ziff. 7.7 und 9.1 fasst die Mit­glie­der­ver­samm­lung ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Stimm­ent­hal­tun­gen und ungül­ti­ge Stim­men gel­ten als nicht abge­ge­ben und wer­den nicht mit­ge­zählt. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag oder ein Wahl­vor­schlag als abgelehnt.

Es wird grund­sätz­lich per Hand­zei­chen oder mit Stimm­kar­ten abge­stimmt. Vor­be­halt­lich eines anders lau­ten­den Beschlus­ses sind die Wah­len zum Vor­stand jedoch schrift­lich und geheim.

7.7

Min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der kann einen Miss­trau­ens­an­trag, der mit einer Begrün­dung zu ver­se­hen ist, gegen den Vor­stand ins­ge­samt oder gegen ein­zel­ne Vor­stands­mit­glie­der stel­len. Spricht die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Zwei-Drit­tel-Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men das Miss­trau­en aus, so ist damit die Amts­zeit des Vor­stands bzw. des betrof­fe­nen Vorstandsmitgliedes/der betrof­fe­nen Vor­stands­mit­glie­der been­det. Um das/die ausgeschiedene(n) Vorstandsmitglied(er) zu erset­zen, hat in der­sel­ben Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Neu­wahl statt­zu­fin­den. Die Amts­zeit des/der Neu­ge­wähl­ten dau­ert nur bis zur nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung, auf der sat­zungs­ge­mäß Vor­stands­wah­len vor­zu­se­hen sind.

7.8

Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kön­nen nicht nur als Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen mit per­sön­li­cher Anwe­sen­heit durch­ge­führt wer­den, son­dern auf Beschluss des Vor­stan­des auch ohne Anwe­sen­heits­er­for­der­nis der Mit­glie­der. Im letz­te­ren Fal­le üben die nicht­an­we­sen­den Mit­glie­der ihre Rechte

  • ent­we­der im Wege der elek­tro­ni­schen Kommunikation
  • oder durch schrift­li­che Stimm­ab­ga­be vor der Durch­füh­rung der Mitgliederversammlung

aus.

Alle vor­ge­nann­ten Durch­füh­rungs­for­men kön­nen auch mit­ein­an­der kom­bi­niert werden.

Die Ein­zel­hei­ten der Art und Wei­se der Durch­füh­rung von Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ohne Anwe­sen­heits­er­for­der­nis, wie z. B. die Anmel­de­for­ma­li­tä­ten und die Log­in-Daten, legt der Vor­stand fest.

Die Zif­fern 7.1 bis 7.7 fin­den auf Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ohne Anwe­sen­heits­er­for­der­nis ggf. ent­spre­chen­de Anwendung.

7.9

Dar­über hin­aus sind Beschluss­fas­sun­gen außer­halb von Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen zuläs­sig. Sie sind jedoch nur gül­tig, wenn alle Mit­glie­der betei­ligt wur­den, bis zu dem vom Vor­stand gesetz­ten Ter­min min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der ihre Stim­men in Text­form abge­ge­ben haben und der Beschluss mit der nach die­ser Sat­zung erfor­der­li­chen Mehr­heit gefasst wurde.

  1. Vorstand

8.1

Der Vor­stand nach § 26 BGB besteht aus

  • der/dem Vor­sit­zen­den,
  • der/dem 1. stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
  • der/dem 2. stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
  • der/dem Schatzmeister(in),
  • der/dem Schriftführer(in).

Durch einen mit ein­fa­cher Mehr­heit zu fas­sen­den Beschluss einer ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung kann vor der Wahl eines neu­en Vor­stan­des für eine Amts­pe­ri­ode fest­ge­setzt wer­den, ob und in wel­cher Anzahl wei­te­re Vor­stands­mit­glie­der als Beisitzer(innen) gewählt wer­den sollen.

Der Vor­stand bestimmt, wel­ches Mit­glied aus sei­nen Rei­hen die Öffent­lich­keits­ar­beit übernimmt.

Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des inner­halb sei­ner Amts­zeit aus, so wird sein Amt, vor­be­halt­lich eines Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung, für die rest­li­che Amts­zeit durch ein ande­res vom Vor­stand gewähl­tes Vor­stands­mit­glied wahrgenommen.

8.2

Der Vor­stand ist ehren­amt­lich tätig.

Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Je zwei Vor­stands­mit­glie­der sind gemein­sam vertretungsberechtigt.

Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins und setzt die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung um.

Das Ein­ge­hen von Ver­pflich­tun­gen ab einem Gegen­stands­wert von EURO 1.000,– oder mit einer Bin­dungs­dau­er von mehr als einem Jahr bedarf der ein­stim­mi­gen Ein­wil­li­gung aller an der Beschluss­fas­sung teil­neh­men­den Vorstandsmitglieder.

8.3

Der Vor­stand wird von der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf sei­ner Amts­zeit bis zu einer Neu­wahl im Amt.

Auf­grund eines ent­spre­chen­den Beschlus­ses der jewei­li­gen Mit­glie­der­ver­samm­lung kann die Wahl des gesam­ten Vor­stan­des oder nur der Beisitzer(innen) auch in Form der Block­wahl erfolgen.

Wie­der­wahl, auch wie­der­holt, ist zulässig.

Vor­stand kann nur wer­den, wer voll­jäh­rig und Mit­glied oder Organ eines Mit­glie­des ist. Dem­zu­fol­ge endet ein Vor­stands­amt mit dem Aus­schei­den des Mit­glieds aus dem Ver­ein oder dem Ver­lust der Organ­stel­lung. Das Vor­stands­amt endet auch, wenn die juris­ti­sche Per­son, bei der das Vor­stands­mit­glied Organ ist, als Mit­glied ausscheidet.

Die zur Wahl Vor­ge­schla­ge­nen haben vor der Wahl dem Vor­stand ihre Bereit­schaft zur Amts­über­nah­me münd­lich oder schrift­lich anzuzeigen.

8.4

Vor­stands­sit­zun­gen fin­den bei Bedarf, min­des­tens jedoch ein­mal pro Kalen­der­halb­jahr statt. Sie kön­nen sowohl als Prä­senz­sit­zung mit per­sön­li­cher Anwe­sen­heit als auch in virtueller

oder hybri­der Form oder in Kom­bi­na­ti­on aller For­men durch­ge­führt wer­den. Außer­dem ist eine Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren zulässig.

Für die Ein­la­dung gilt Ziff. 7.3 Abs. 1 entsprechend.

Ein Drit­tel der Vor­stands­mit­glie­der kann mit Anga­be der Grün­de die Ein­be­ru­fung einer kurz­fris­tig durch­zu­füh­ren­den Vor­stands­sit­zung verlangen.

Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Mehr­heit sei­ner Mit­glie­der anwe­send ist. Bei Eil­be­dürf­tig­keit ist schrift­li­che einschl. elek­tro­ni­sche und tele­fo­ni­sche Beschluss­fas­sung zuläs­sig. Der Vor­stand ist gehal­ten, mög­lichst ein­stim­mig zu beschlie­ßen. Gleich­wohl reicht, vor­be­halt­lich Ziff. 4.3 Abs. 3 und 8.2 Abs. 4, ein­fa­che Mehr­heit der an der Beschluss­fas­sung teil­neh­men­den Vor­stands­mit­glie­der aus.

Zumin­dest die geschäfts­ord­nungs­mä­ßi­gen Fest­stel­lun­gen und die Beschlüs­se des Vor­stan­des sind von der Schriftführerin/dem Schrift­füh­rer zu protokollieren.

  1. Sat­zungs­än­de­run­gen, Vereinsauflösung

9.1

Für Sat­zungs­än­de­run­gen einschl. der Ände­rung des Ver­eins­zwecks und zur Beschluss­fas­sung, den Ver­ein auf­zu­lö­sen, ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men erfor­der­lich. Über Sat­zungs­än­de­run­gen kann in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung nur Beschluss gefasst wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung hin­ge­wie­sen wur­de und der Ein­la­dung sowohl der bis­he­ri­ge als auch der vor­ge­se­he­ne neue Sat­zungs­text bei­gefügt wor­den waren.

Ziff. 7.3 Abs. 2 fin­det auch inso­weit Anwendung.

9.2

Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.

  1. Vermögensbindung

Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder an eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft und ist dort unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu verwenden.

 


 

Die­se Sat­zung ent­hält die Ände­run­gen, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 10. Mai 2023 beschlos­sen wurden.